Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeines
- Alle von Gipfelgang Training & Outdoor mit Marwin Isenberg, im Folgenden Gipfelgang genannt, geschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht.
- Die Anzahl der wöchentlichen Termine gilt wie umseitig vereinbart. Die Trainingsdauer ist auf 60 Minuten begrenzt. Nicht wahrgenommene Trainingseinheiten können nicht von der einen auf die andere Woche übertragen werden.
- Wird ein Termin weniger als 8 Stunden vor Terminbeginn abgesagt, verfällt dieser.
- Die Nutzung der Räumlichkeiten ist nur nach Terminvergabe möglich.
- Vertrag
- Sämtliche Angebote und Leistungen für die Mitglieder erfolgen aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB sind Bestandteil aller Mitgliedschaftsverträge sowie sämtlicher Nebenleistungen unter Einschluss zukünftiger neuer und eventuell geänderter Leistungsangebote.
- Neufassungen der AGB werden Vertragsinhalt, wenn Gipfelgang das Mitglied ausdrücklich auf diese hinweist und dem Mitglied die entsprechende Neufassung unter Hervorhebung der Änderungen zugänglich macht und wenn das Mitglied nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich widerspricht.
- Mitgliedschaft
- Dem Mitglied ist bekannt, dass es seine Mitgliedschaft für die Dauer der Erstlaufzeit (sogenannte Mindestlaufzeit) abschließt. Die Mindestlaufzeit beginnt mit dem Datum des Inkrafttretens des Vertrages. Die Mitgliedschaft verlängert sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit um die Dauer der Mindestlaufzeit, wenn sie nicht fristgemäß gekündigt wird (s. Ziffer 6 der AGB), es sei denn es ist umseitig ein Ende der Mitgliedschaft definiert worden.
- Die Mitgliedschaft besteht auf unbestimmte Zeit, sofern umseitig nicht anders vereinbart.
- Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag ist bei monatlicher Zahlungsweise jeweils am Monatsanfang durch Teilnahme am Lastschriftverfahren zu entrichten. Bei Mitgliedschaften mit vereinbarter Vorauskasse ist der gesamte Betrag im Voraus zum Vertragsbeginn fällig.
- In der Preiskalkulation der monatlichen Beiträge sind bereits Ausfallzeiten durch Feiertage, Urlaub des Mitglieds oder Krankheit inkludiert.
- Im Falle jeder mangels Deckung oder wegen unberechtigtem Widerruf nicht eingelösten oder zurückgereichten Lastschrift ist Gipfelgang berechtigt, die durch die Bankrücklast und die Bearbeitung entstehenden Kosten zu berechnen und die mit der nächsten Lastschrift automatisch einzuziehen. Ebenso ist Gipfelgang berechtigt, im Verzugsfall anfallende Mahnkosten zu berechnen.
- Gerät das Mitglied mit Zahlungen in Verzug, die in der Höhe dem Betrag von zwei Monatsbeiträgen entsprechen, werden die für die gesamte Mitgliedschaft noch offene Monatsbeiträge sofort fällig. Für Mitgliedschaften mit unbestimmter Laufzeit bedeutet dies, dass die offenen Monatsbeiträge bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin fällig werden. Die Leistungen von Gipfelgang werden bis zum Zahlungsausgleich eingestellt.
- Das Mitglied ist davon in Kenntnis gesetzt, keine Ansprüche auf Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages zu haben.
- In allen gegebenen Preisen ist die derzeit geltende gesetzliche USt enthalten. Erhöht sich die gesetzliche USt, erhöhen sich die Preise entsprechend.
- Der monatliche Beitrag gilt wie umseitig vereinbart für die Mindestlaufzeit des Vertrages als fest vereinbart. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Beitrag durch Gipfelgang um maximal 10 % pro Monat einmalig je Kalenderjahr erhöht werden. Das Mitglied kann den Vertrag in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden der Änderung kündigen. Unterlässt das Mitglied eine fristgerechte Kündigung, gilt die Änderung als genehmigt.
- Datenschutz
- Gipfelgang verhält sich im Einklang mit den geltenden Gesetzen zum Schutz von personenbezogenen Daten. Für weitere Informationen zum Thema Datenschutz nehmen Sie bitte unsere allgemeinen Datenschutzhinweise zur Kenntnis.
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaften können mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der (Mindest-)Laufzeit gekündigt werden.
- Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung kann in der Einrichtung persönlich abgegeben oder per Post dorthin geschickt werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang entscheidend.
- Krankheit/Verletzungen
- Bei Krankheit/Sportunfähigkeit von mindestens einem Monat und Vorlage eines ärztlichen Attests ist das Mitglied auf Antrag für den Zeitraum der Krankheit/Sportunfähigkeit berechtigt, die Mitgliedschaft ruhen zu lassen.
- Der Antrag nach Ziffer 7.1 ist bei Gipfelgang innerhalb eines Monats nach Beginn der Krankheit/Sportunfähigkeit zu stellen.
- Im Falle von 7.1 verschiebt sich das Vertragsende der Mitgliedschaft und die Verpflichtung der Vertragszahlung um die Dauer der gewährten Ruhezeit.
- Öffnungszeiten
- Gipfelgang behält sich vor, die Trainingsräume an Wochenend- und Feiertagen geschlossen zu halten.
- Gipfelgang behält sich vor, die Öffnungszeiten/Terminangebote der Einrichtung in zumutbarer Weise zu ändern, wobei darauf geachtet wird, dass solche Änderungen keine merkliche Reduzierung der Leistungsangebote von Gipfelgang bewirken.
- Insbesondere in Bezug auf kurzfristige Schließungen für Reparatur- und Wartungsarbeiten und bei einer entsprechenden Schließung von nicht mehr als 24 Stunden hat das Mitglied insoweit keinen Anspruch auf eine Reduzierung der Mitgliedsbeiträge, da solche Schließungen bereits in der Preiskalkulation berücksichtigt sind.
- Persönliche Angaben
- Änderungen ihrer persönlichen Angaben, wie zum Beispiel der Wechsel des Wohnsitzes oder der Bankverbindung, sind Gipfelgang unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Die Kosten für notwendige Gebühren bei Adressermittlung bzw. Rücklastschriften sind vom Mitglied zu tragen, sofern es seiner Mitteilungsverpflichtung nach Ziffer 9.1 nicht nachgekommen ist.
- Trainer
- Gipfelgang gewährleistet in seinen Einrichtungen eine Trainingsbetreuung von maximal 6 Personen je Trainer im Semi Privaten Personal Training, wie umseitig vereinbart.
- Haftung
- Die Haftung von Gipfelgang, auch für Folgeschäden, ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf solche Schäden beschränkt, die Gipfelgang, gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das Mitglied regelmäßig vertrauen darf, leicht fahrlässig herbeigeführt haben.
- Für mitgebrachte Kleidung und sonstige Gegenstände, insbesondere Wertgegenstände und Geld, haftet Gipfelgang nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Gipfelgang haftet nicht für selbst verschuldete Unfälle.
- Hausordnung
- Die Einhaltung der Haus- und Benutzungsordnung gilt hiermit als vereinbart. Diese Regeln hängen in der Einrichtung öffentlich aus und können auf Anfrage mitgenommen werden.
- Das Mitglied verpflichtet sich, diese zu beachten. Bei groben Verstößen gegen die Haus- und Benutzungsordnung durch das Mitglied ist Gipfelgang berechtigt, die Mitgliedschaft zu kündigen.
- Schlussbestimmung
- Mündliche Abreden bestehen nicht.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder eine in Zukunft aufgenommene Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen.